Praxis für Spirituelles Wachstum,
Natur- und Energetische Heilkunde

Behandlungsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich und Grundlagen

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Leistungen zwischen dem Patientenund Clarissa Sommer, Heilpraktikerin, Neuer Weg 23, 63875 Mespelbrunn, nachfolgend als Behandelndebezeichnet, diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß §§ 630 a ff. BGB.

Nach dem Behandlungsvertrag zwischen der Behandelnden und dem Patienten schuldet die Behandelnde die „medizinische Behandlung“, um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der Patient ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen der Behandelnden und dem Patienten überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich vorliegend aus § 5 Honorierung und aus der Anlage zu dieser AGB – Kosten.

Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag zwischen der Behandelnden und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

§2 Vertragsschluss

Der Behandlungsvertrag zwischen der Behandelnden und dem Patienten kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Behandelnden annimmt und sich an die Behandelnde zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

Die Behandelnde ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, welche die Behandelnde aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Behandelnden für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

Die Behandelnde erbringt Ihre Leistungen gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Behandelnden über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Behandelnde befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

In der Regel werden von der Behandelnden Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber der Behandelnden schriftlich zu erklären.

Die Behandelnde darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtige Medikamente verordnen.

§4 Mitwirkung des Patienten

Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Die Behandelnde ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§5 Honorierung der Heilpraktikerin

Die Behandelnde hat für ihre Leistungen Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Die Vergütung für die einzelnen Leistungen sind aus der Anlage Kosten zu entnehmen. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen der Behandelnden und dem Patienten vereinbart sind, gelten die Sätze, der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an die Behandelnde zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung. Alternativ wird monatlich eine Rechnung über die Behandlungsleistung erstellt, die dann sofort per Überweisung zu bezahlen ist.

§6 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Die Behandelnde führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoranteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

Soweit die Behandelnde im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.

Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen, da insoweit die in der Kostenauflistung aufgeführten Leistungen als Anhang zu diesen AGB einschlägig ist.

Die Behandelnde erteilt in Erstattungsfragen Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§7 Verbindlichkeit von Terminabsprachen

Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden) werden mit Gebühren in Höhe von 70 % des Honorars berechnet. Dem Patienten ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Behandelnden ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

§8 Vertraulichkeit der Behandlung

Die Behandelnde behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§9 Datenschutz und Handakte

Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch die Behandelnde auf Datenträgern gespeichert werden.

Die Behandelnde führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu. Er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Behandelnde kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

Der Datenschutz ist in der Anlage Patienteninformation zum Datenschutz geregelt, und wird dem Patienten zum Beginn der Behandlung ausgehändigt.

§10 Rechnungsstellung

Nach § 5 Absatz 2) erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift der Behandelnden, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten.

Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Rechnung, welche eine Diagnose und Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, wird diese am Monatsende ausgestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.

§11 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.


Kosten, Anlage zum Behandlungsvertrag

Für eine Beratungs-/Therapieeinheit (Stunde) berechne ich 90,00 €. Sollte entsprechend nur anteilig die Zeit in Anspruch genommen werden, gilt eine zeitanteilige Abrechnung (mind. 60,00 €). Eine Supervisions- und Ausbildungsstunde kostet 135,00 Euro.

Davon unabhängig gilt folgende feste Kostenregelung:

Dunkelfelddiagnostik 120,00 €
Radionische Analyse mit Quantec® 135,00 €
monatliche Besendung   18,00 €
Energetische Heilsitzung 1 1/2 Stunden
(danach Umrechnung nach dem Stundensatz)
135,00 €
Psychometrische Energiefeldanalyse 150,00 €
monatliche Frauengruppe   80,00 €
Qi Gong Kurs Teilnahme einzeln
10er Karte
  20,00 €
150,00 €
Erstkontakt

Gerne biete ich Ihnen die Möglichkeit mich unverbindlich in einem halbstündigen Erstgespräch kostenfrei kennen zu lernen. Sprechen Sie mich vor der Terminvereinbarung darauf an.